Ärztliche Kompetenz in der Osteopathie

Die Abrechnungsempfehlung des BDOÄ für seine Mitglieder

Osteopathische Behandlungen sind im aktuellen Leistungsverzeichnis noch nicht mit eigenen Ziffern abgebildet

ABRECHNUNGEN

Ärztliche Osteopathen rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab

Der BDOÄ als Dachverband der ärztlich osteopathischen Fachgesellschaften (ÄSOM,DAAO, DÄGO und DGOM) empfiehlt zur Abrechnung osteopathischer Behandlungen unten aufgelistete Ziffern der aktuellen GOÄ, da die osteopathischen Leistungen sich in dem aktuellen Gebührenverzeichnis nicht abbilden. Grundsätzlich kann jede Leistung der GOÄ zur Analogabrechnung gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ zur Abrechnung einer „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ herangezogen werden.

Beratungen und Untersuchungen können, wie bei allen anderen Fachrichtungen auch, als Leistung für eine osteopathische Behandlung verwendet werden.

Die Ziffern werden fast alle auch von der Hufelandgesellschaft empfohlen.

Weiter empfiehlt der BDOÄ, einen Text zur Analogabrechnung aus der GOÄ in die Rechnung einzustellen:

„Der Arzt darf daher für selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind … eine analoge Bewertung in Ansatz bringen. Dazu muss er im Gebührenverzeichnis eine der fehlenden Leistung gleichwertige Position suchen; gleichwertig bedeutet in der technischen Durchführung, der Art, im Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar.“

 

Kommentar des BDOÄ zum IGEL-Kompendium von Hess/Klakow-Frank, 2005

Der BDOÄ e.V. ist als Berufsverband Ansprechpartner der Bundesärztekammer für Osteopathie. Im Jahr 2020 nahm er auf Anfrage der BÄK zu den im „Igel-Kompendium in der Arztpraxis“ (von R. Hess, R Klakow-Franck, Deutscher Ärzteverlag Köln, 2005) genannten Abrechnungssziffern der GOÄ Stellung. Die Gebührenrechtsexperten der LÄK bestätigten 2021 erneut ihre Auffassung, dass das IGEL-Kompendium als Abrechnungsgrundlage der Analogleistungen Osteopathie zu betrachten ist.
Die Leistungsbewertungen des IGEL-Kompendiums entsprechen in Umfang und Inhalt nicht den Auffassungen des BDOÄ zur Abrechnung osteopathischer Behandlungsleistungen.

Schreiben des BDOÄ zum IGEL-Kompendium

 

Allgemeine Hinweise zur GOÄ

https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-ratgeber

Zur Novellierung der GOÄ (seit 1996) hat die Bundesärztekammer im März 2023 eine Stellungnahme verfasst.
„Die GOÄ ist eine staatliche Verordnung. Es steht nicht im Belieben des Bundesgesundheitsministers, eine Reform der GOÄ aus ideologischen Gründen zu verweigern. Als Verordnungsgeber ist es seine Pflicht gegenüber Patienten, Ärzteschaft und Kostenträgern, eine transparente und rechtssichere Abrechnung privatärztlicher Leistungen auf Grundlage einer stets aktuellen Gebührenordnung sicherzustellen.
Mit der jetzt gültigen GOÄ können viele moderne Untersuchungs- und Behandlungsverfahren nur auf dem Umweg von Analogbewertungen berechnet werden. Das führt bei Patientinnen und Patienten, Krankenversicherern, Beihilfe und Ärzteschaft zu Verunsicherungen, unnötigen Rechtsstreitigkeiten und Bürokratie. Hinzu kommt, dass die sprechende Medizin völlig unzureichend abgebildet ist.
Zur Sicherung gerade von zuwendungsintensiven Gesprächs- und Untersuchungsleistungen sehen sich die ärztlichen Verbände und Organisationen gezwungen, ihren Mitgliedern Hinweise zu rechtskonformen Möglichkeiten von höheren Steigerungsfaktoren und individuellen Honorarvereinbarungen zu geben. Nur so lassen sich die gravierenden Unterbewertungen gerade in diesen zuwendungsintensiven Bereichen zumindest teilweise ausgleichen.“
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/ueberpruefung-honorarforderungen

 
 

Abrechnungsempfehlung des BDOÄ (Berufsverband Deutscher Osteopathischer Ärztegesellschaften e. V.) / Stand: März 2023

 

Leistungsbezeichnung GOÄ Nr. Einfacher Satz 2,3 -/ 1,8 -facher Satz
Beratung 1 4,66 10,71
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken 4 12,82 29,49
Untersuchung Organsystem/Bewegungsapparat 7 9,33 21,46
Untersuchung Ganzkörperstatus 8 15,16 34,86
Erstanamnese, Mindestdauer 60 Minuten, zur Einleitung einer osteopathischen Behandlung. Erfassung der lebensgeschichtlich relevanten Daten, welche das psychosoziale Befinden, die durchgeführten Operationen, aktuelle Medikation und alle physiologischen Systeme umfasst. Einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen.
*Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
30 a 52,46 120,66
Anamnese, Mindestdauer 30 Minuten, zur Einleitung einer osteopathischen Behandlung. Erfassung der lebensgeschichtlich relevanten Daten, welche das psychosoziale Befinden, die durchgeführten Operationen, aktuelle Medikation und alle physiologischen Systeme umfasst. Einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen.
*Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
31 a 26,23 60,33
Osteopathische Beratung zur Umstellung von krankheitsrelevanten Lebensgewohnheiten. Mindestdauer 20 Minuten. 34 a 17,49 40,23
Osteopathische Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens 715 a 12,82 29,49
Osteopathische Behandlung eines Organs im Thorax,

Bauch oder Becken einschließlich der Aufhängesysteme des Organs

410 a 11,66 26,81
Osteopathische Behandlung von bis zu 3 weiteren Organen im Thorax, Bauch oder Becken, je Organ 420 a 4,66 10,72
Osteopathische Behandlung von Thorax/Atemapparat 505 a 4,95 8,91
Osteopathische Behandlung mit myofascial Release mehrerer Körperregionen 506 a 7,00 12,60
Osteopathische Behandlung mit myofascial Release in einer Körperregion 507 a 4,66 8,39
Osteopathische Behandlung mit Muskelenergietechniken (MET) an den Extremitäten 510 a 4,08 7,34
Osteopathische Behandlung mit funktionellen Techniken am Stamm und/oder Extremitäten 514 a 6,12 11,02
Osteopathische Dekompression entsprechend Extensionsbehandlung 515 a 2,22  4,00
extramuskuläre Bindegewebsmobilisierung 523 a 3,79 6,82
Tenderpoint – Behandlung nach Jones an den Extremitäten 525 a 2,04 3,67
Tenderpoint – Behandlung nach Jones an Wirbelsäule und/oder Rumpf 526 a 3,21 5,78
Osteopathische Behandlung an einer Region des Neurocraniums/Viscerocraniums 714 a 10,49 24,13
Osteopathische Behandlung von bis zu 3 weiteren Regionen des Neurocraniums / Viscerocraniums 717 a 6,41 14,74
übende Verfahren / Relaxation 846 a 8,74 20,10
Osteopathisch medizinische Behandlung multisegmentaler und somatischer Funktionsstörungen des Rumpfes (einschließlich des Brustkorbes und Beckenringes), entsprechend  Einrenkung der Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang 2203 a 43,07 99,06
Osteopathisch medizinische Behandlung multisegmentaler und somatischer Funktionsstörungen der oberen oder unteren Extremität, entsprechend Redressement einer Beinverkrümmung 2277 a 33,05 76,02
Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule
**Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
3306 8,63 19,85
Osteopathische Behandlung der Wirbelsäule
**Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
3306w 8,63 19,85
Chirotherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken
**Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
A3306 8,63 19,85
Osteopathische Behandlung eines oder mehrerer Extremitätengelenke
**Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
3306e 8,63 19,85
Osteopathische Behandlung Schädel
**Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
3306s 8,63 19,85
Osteopathische Behandlung viszeral
**Bitte beachten Sie unseren Kommentar am Fuß dieser Seite.
3006v 8,63 19,85

 

*Kommentar des BDOÄ zu den Ziffern 30a und 31a:
Aus Sicht des BDOÄ entspricht die in der Empfehlung genannte Leistungslegende der Ziffer 30 analog mit „Erstanamnese, Mindestdauer 60 Minuten, zur Einleitung einer osteopathischen Behandlung. Erfassung der lebensgeschichtlich relevanten Daten, welche das psychosoziale Befinden, die durchgeführten Operationen, aktuelle Medikation und alle physiologischen Systeme umfasst. Einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen“ einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung gemäß § 6 Absatz 2 GOÄ . In einer Stellungnahme der BÄK aus dem Jahr 2014 wird eine andere Auffassung vertreten, wohl aber Schmerztherapeuten die adäquate Analogie zugebilligt. Dies bedarf aus Sicht des BDOÄ einer Erklärung, mit welchen Argumenten sie dieses Vorgehen begründet. Es könnte möglich sein, dass LÄK den Ansatz der Ziffer 30 a und 31a auch ohne angemessene Begründung ablehnen.
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/homoeopathische-erstanamnese-spezielle-formulierungen

**Kommentar des BDOÄ zu den Ziffern 3306:
Der chirotherapeutische Eingriff an der Wirbelsäule 3306 kann laut BÄK bei der chirotherapeutischen Behandlung mehrerer Abschnitte der Wirbelsäule (das betrifft HWS,BWS und LWS inkl ISG) in einer Sitzung nur einmal angesetzt werden. Wird in derselben Sitzung ein „chirotherapeutischer Eingriff an den Extremitäten“ vorgenommen, so kann dieser gemäß einer Bekanntmachung der Bundesärztekammer vom 11. September 1998 analog Nr. 3306 GOÄ berechnet werden und ist in derselben Sitzung abrechenbar. https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-ratgeber/abschnitt-l-chirurgie-orthopaedie/chirotherapeutischer-eingriff-und-kraniosakrale-therapie

Die Landesärztekammer Bayern hat bereits sehr früh eigene auf der 3306 analog beruhende Abrechnungsziffern empfohlen, auf die sich die in der Liste genannten Ergänzungen w,e,s,v beziehen. (Tätigkeitsbericht 2021/2022, S. 19, veröffentlicht 1 /2022)
https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/spezial/2022/09/komplettpdf/TB_2021-22_web.pdf